






YCF Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Yacht Club Frankenhorst, im weiteren YCF genannt.
Der Sitz des Vereins ist: Frankenhorst 5, 19055 Schwerin
Vereins - und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist nicht geschäftsfähig
Der Verein führt den Namen: Yacht Club Frankenhorst, im weiteren YCF genannt.
Der Sitz des Vereins ist: Frankenhorst 5, 19055 Schwerin
Vereins - und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist nicht geschäftsfähig
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Ansiedlung, Förderung und Verbreitung des Wassersports.
Dabei ist es ein besonderes Anliegen des Vereins, den Gedanken der umweltgerechten Ausübung des Wassersports zu vertreten und weiterzuentwickeln
sowie den Naturschutz zu pflegen.
Ein Grundgedanke des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit aller
im Territorium ansässigen Wassersportvereine.
Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch gemeinsame Wassersportaktivitäten
und ein vielschichtiges Vereinsleben.
Zweck des Vereins ist die Ansiedlung, Förderung und Verbreitung des Wassersports.
Dabei ist es ein besonderes Anliegen des Vereins, den Gedanken der umweltgerechten Ausübung des Wassersports zu vertreten und weiterzuentwickeln
sowie den Naturschutz zu pflegen.
Ein Grundgedanke des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit aller
im Territorium ansässigen Wassersportvereine.
Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch gemeinsame Wassersportaktivitäten
und ein vielschichtiges Vereinsleben.
§ 3 Vereinsämter
Vereinsämter sind Ehrenämter.
Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die Gewähr dafür bietet, den Zweck des Vereins aktiv und nachhaltig zu fördern.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei dem Vorstand des Vereins beantragt unter Angabe
des Namens, Alters und des Wohnsitzes, bei Firmen des Geschäftsgegenstandes und des Firmensitzes.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme
die Satzunge des Vereins an.
Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die Gewähr dafür bietet, den Zweck des Vereins aktiv und nachhaltig zu fördern.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei dem Vorstand des Vereins beantragt unter Angabe
des Namens, Alters und des Wohnsitzes, bei Firmen des Geschäftsgegenstandes und des Firmensitzes.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme
die Satzunge des Vereins an.
Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann auf Vorschlag der Mitglieder für ausserordentliche Leistungen an verdiente Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Ehrenmitglieder können an allen Formen des Vereinslebens teilnehmen.
Ein Ehrenmitglied hat keine Pflichten und ihm stehen alle Rechte eines ordentlichen Vereinsmitgliedes zu.
Der Vorstand kann auf Vorschlag der Mitglieder für ausserordentliche Leistungen an verdiente Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Ehrenmitglieder können an allen Formen des Vereinslebens teilnehmen.
Ein Ehrenmitglied hat keine Pflichten und ihm stehen alle Rechte eines ordentlichen Vereinsmitgliedes zu.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
Eine Übertragung des Stimmrechtes ist zulässig.
Die Mitglieder sind berechtigt, den YCF Stander sowie das
YCF Logo zu führen.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
Eine Übertragung des Stimmrechtes ist zulässig.
Die Mitglieder sind berechtigt, den YCF Stander sowie das
YCF Logo zu führen.
§ 7 Liegeplatzmiete
Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei, eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben!
Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei, eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben!
Die Liegeplatzvermietung erfolgt ausschließlich durch den YCF. Die Jahresmiete für Liegeplätze in der Marina Frankenhorst beträgt ab dem 01.01.2019, 95,00 Euro pro angefangenen Meter Bootslänge ü.A. zuzüglich der Energiekosten und wird von der Seehotel Frankenhorst GmbH als Inhaberin der Marina Frankenhorst erhoben.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren durch
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
- Streichung aus der Mitgliederliste
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Eine schriftliche Mitteilung genügt.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Mitgliedschaft geht verloren durch
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
- Streichung aus der Mitgliederliste
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Eine schriftliche Mitteilung genügt.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
1. grobe Verstöße gegen die Satzung, den Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane.
2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
1. grobe Verstöße gegen die Satzung, den Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane.
2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern.
Dem Präsidenten, dem 1. Stellvertreter des Präsidenten, dem Schriftführer,
und gegebenenfalls weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstand können nur Mitglieder des Vereins sein.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern.
Dem Präsidenten, dem 1. Stellvertreter des Präsidenten, dem Schriftführer,
und gegebenenfalls weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstand können nur Mitglieder des Vereins sein.
§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
Bei Bedarf findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung
erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
Die Einladung der Mitglieder erfolgt in schriftlicher Form
oder über die elektronischen Medien.
Bei Bedarf findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung
erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
Die Einladung der Mitglieder erfolgt in schriftlicher Form
oder über die elektronischen Medien.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Neuwahl des Vorstandes
2. die Satzungsänderungen
3. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
4. die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer
Einladung mindestens 10% der Mitglieder erschienen sind.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Neuwahl des Vorstandes
2. die Satzungsänderungen
3. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
4. die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer
Einladung mindestens 10% der Mitglieder erschienen sind.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 13 Die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer durch satzungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer durch satzungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
§ 14 Inkrafttraten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung beschlossen.
Sie tritt bei ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Schwerin, den 01.01. 2002
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung beschlossen.
Sie tritt bei ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Schwerin, den 01.01. 2002
... wieder schließen
Juni 2023 | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So |
1 | 2 | 3 | 4 | |||
5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 |
12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 |
19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 |
26 | 27 | 28 | 29 | 30 |

Windfinder
Windfinder
Woher bläst der Wind?
Hier stets atuelle Infos zur Windrichtung und Windstärke sowie Niederschlag.

Wetter in SN

LiveCam SN

Besucher
Heute: 1
Gesamt: 5682

© 2005 - 2023 by J.M.
Letzte Aktualisierung war am Donnerstag, den 30. September 2021
7.1.33